Abrechenbarkeit humangenetischer Leistungen für Internisten

| Recht

Ziff. 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen EBM sieht vor, dass Leistungen, deren Durchführung und Berechnung an ein Gebiet, eine Schwerpunktkompetenz (Teilgebiet), eine Zusatzweiterbildung oder sonstige Kriterien gebunden ist, das Führen der Bezeichnung, die darauf ...

Ziff. 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen EBM sieht vor, dass Leistungen, deren Durchführung und Berechnung an ein Gebiet, eine Schwerpunktkompetenz (Teilgebiet), eine Zusatzweiterbildung oder sonstige Kriterien gebunden ist, das Führen der Bezeichnung, die darauf basierende Zulassung oder eine genehmigte Anstellung und/oder die Erfüllung der Kriterien voraussetzen.

Die Durchführung und Berechnung von Leistungen, für die es vertragliche Vereinbarungen gem. § 135 Abs. 1 oder 2 SGB V gibt, setzen die für die Berechnung der Leistungen notwendige Genehmigung durch die KV voraus. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Abrechnung einer Leistung, die -wie Nr. 9 der Präambel 13.1 -„sonstige Kriterien“ (hier: das „Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen“) voraussetzt, ohne selbst ausdrücklich eine Genehmigungspflicht zu regeln, nur dann eine vorherige Genehmigung durch die KV erfordert, wenn hierfür eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 1 0der 2 SGB V besteht. Eine solche existiert mit der Qualitätssicherungsvereinbarung Molekulargenetik lediglich für Leistungen des Unterabschnitts 11.4.2 EBM-Ä, die hier nicht streitgegenständlich sind.

BSG, Beschluss vom 04.11.2021, Az.: B 6 KA 50/20 B