Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honorarforderungen

| Recht

Vor dem Hintergrund des Arzt-Patienten-Geheimnisses können Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung wirksam abgetreten werden, sofern die Informationsrechte des Forderungserwerbers ...

Vor dem Hintergrund des Arzt-Patienten-Geheimnisses können  Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung wirksam abgetreten werden, sofern die Informationsrechte des Forderungserwerbers abbedungen sind. Das dem so ist, kann daraus geschlussfolgert werden, wenn der Forderungserwerber den Kassenzahnarzt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt.  

Fällt der Schuldner Zahnarzt in die Insolvenz, erfasst die vor Insolvenzeröffnung vereinbarte Global-abtretung auch die im Fall der zwischenzeitlichen Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen des Schuldners.  

Dies hat zur Folge, dass wenn ein als Kassenzahnarzt tätiger Schuldner vor Insolvenzeröffnung ihm zustehende künftige Forderungen gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung zur Sicherung abtritt und der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung seine selbständige Tätigkeit freigibt, dass diese Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens mangels eines wirksamen Erwerbs des Sicherungsnehmers in das frei gegebene Vermögen des Schuldners fallen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129). 

BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az.: IX ZR 272/17