Ausschöpfen des RLV als Voraussetzung für eine Konvergenzzahlung

| Honorar

Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) leisten auf Grund des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) oftmals einen Ausgleichszahlungen (auch Konvergenzzahlung genannt), wenn die Ärzte hohe Honorarverlusten auf Grund von neuen Steuerungselementen des HVM erleiden.
Es verstößt jedoch zumindest gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, wenn weitere Umstände hinzukommen, die das Ausschöpfen des Regelleistungsvolumen (RLV) erschweren, wie z.B. höheres RLV aufgrund der Privilegierungsvorschrift für Wachstumsärzte und das über 90 % der konvergenzrelevanten Vergütung im außerbudgetären Bereich lag.
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.03.2018, Az.: L 4 KA 8/16