Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

| Recht

Bei der Frage nach der Sozialversicherungspflicht eines Arztes/einer Ärztin hat ...

Bei der Frage nach der Sozialversicherungspflicht eines Arztes/einer Ärztin hat die gesetzliche Rentenversicherung auch die Vorgaben des Kammerrechts heranzuziehen, so dass Sozialgericht Berlin in einem Urteil vom 11.01.2017 (S 11 R 4515/15 nicht rechtskräftig). Danach gehört zur ärztlichen Tätigkeit nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern auch die Tätigkeit in der medizinischen Lehre und Forschung, in der Wirtschaft, der Industrie und der Verwaltung sowie als ärztlicher Gutachter. Im Urteilsfall hatte eine approbierte Ärztin, beschäftigt als Fachreferentin für Transfusionsmedizin bei einem Pharmaunternehmen, eine Antrag auf Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt. Die Deutsche Rentenversicherung lehnt mit der Begründung ab, dass eine befreiungsfähige Tätigkeit nur vorliege, wenn die Tätigkeit objektiv zwingend die Approbation als Arzt voraussetze und gleichzeitig dem typischen, durch die Hochschulausbildung geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Arztes entspreche. Das SG Berlin widersprach dieser Rechtsansicht und war der Meinung, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit der Ärztin geprägt war durch ärztliches Fachwissen, so dass sie nach Auffassung des Gerichtes einer ärztlichen Tätigkeit nachging.