Betreuung einer Schwangeren (Nr. 01770 EBM): Feststellung der Schwangerschaft

| Honorar

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied bereits mit Urteil vom 11.02.2015 (B 6 KA 15/14 R), dass die Betreuungsleistung nach Nr. 01770 EBM auch dann nur von einem Vertragsarzt je Quartal und schwangerer Versicherter abgerechnet werden kann, wenn mehrere Vertragsärzte - gleich aus welchem Grund - mit der Betreuung befasst sind. Nunmehr schärfte das Sozialgericht Marburg (SG) die Rechtslage nach und stellte fest, dass die Feststellung der Schwangerschaft und damit die erstmalige Abrechnung der Nr. 01770 EBM nach objektiven Kriterien der Befundung zu erfolgen habe.
Die Kammer ging dabei davon aus, dass aufgrund der Behandlungssituation nicht zwingend unmittelbar der Mutterpass nach Feststellung der Schwangerschaft auszuhändigen ist bzw. in der Praxis ausgehändigt wird. Im Urteilsfall hatte die Klägerin als auch der Vorbehandler dies nicht getan. Insofern besteht für den Arzt ein Behandlungsspielraum, wann er den Mutterpass aushändigt bzw. die Eintragung vornimmt, was aus der konkreten Behandlungssituation heraus zu entscheiden ist. Die auch ärztlich besetzte Kammer hatte daher davon abgesehen, für den erstmaligen Ansatz der Nr. 01770 EBM auf die Aushändigung des Mutterpasses abzustellen, auch wenn hierin ein einfaches und nachvollziehbares Kriterium liegen würde. Insofern ist auch kein Anreiz zu setzen, den Mutterpass vorschnell allein oder auch aus Gründen der Abrechenbarkeit auszuhändigen.
Es kommt also nicht auf die Kommunikation des Arztes mit der Patientin wie Mitteilung der Schwangerschaft oder gar Aushändigung des Mutterpasses bzw. Eintragung der weiteren Schwangerschaft im Mutterpass an um die Betreuungsleistung nach EBM 01770 zur Abrechnung zubringen.
SG Marburg, Urteil vom 21.11.2018, Az.: S 12 KA 248/17