Ein MVZ mit angestellten Zahnärzten hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Beschäftigung eines zweiten Vorbereitungsassistenten.

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Streitig ist die Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin in einem zahnärztlichen MVZ. Im MVZ waren die (zahn-)ärztliche Leitung und sechs angestellte Zahnärzte tätig. Darüber hinaus wurde eine Vorbereitungsassistentin beschäftigt. Das LSG NRW ist hierbei der Ansicht, dass die Ausbildung eines weiteren Vorbereitungsassistenten nicht einem angestellten Zahnarzt übertragen werden dürfe (vgl. auch SG Marburg, Urt. v. 31.01.2018 - S 12 KA 572/17, Sprungrevision anhängig: B 6 KA 3/18 R).

LSG NRW, Beschluss vom 13.02.2018, Az.: L 11 KA 33/17 B ER