Eröffnung Zweigpraxis in nicht gesperrtem Planungsbezirk

| Recht

Der 1937 geborene zur hausärztlichen Versorgung zugelassener Internist und Gastroenterologe in D, beantragte im Februar 2013 ...

Der 1937 geborene zur hausärztlichen Versorgung zugelassener Internist und Gastroenterologe in D, beantragte im Februar 2013 die Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis in der ca. 8 Kilometer südlich von E. gelegenen Ortschaft M. Dort hat er nach eigenen Angaben seinen Wohnsitz, an dem er die Wochenenden verbringt, während er unter der Woche im ca. 212 Kilometer entfernten D. (Fahrzeit ca. 2 Stunden 40 Minuten) zur Erfüllung seines vollen hausärztlichen Versorgungsauftrags von Montag um 7.00 Uhr bis Freitag um 12.00 Uhr für insgesamt 41 Stunden Sprechzeiten anbietet. In der Zweigpraxis möchte er Sprechzeiten an Freitagen von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie an Samstagen von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr abhalten.

Der Antrag auf Eröffnung einer Zweigpraxis wurde vom Zulassungs- und vom Berufungsausschuss mit der Begründung abgelehnt, dass eine Versorgungsverbesserung mit der geplanten Zweigpraxis nicht erreicht werden könne. Zur Begründung wurde angeführt, dass

  1. die Patienten ohne Probleme auch von den Hausärzten direkt vor Ort oder der Umgebung versorgt werden könnten
  2. ein Hausarzt in einer Zweigpraxis seinen Patienten mehrmals pro Woche zur Verfügung stehen soll, denn andernfalls müssten Patienten, welche auch unter der Woche eine ärztliche Behandlung benötigten, einen anderen Arzt aufsuchen, was zu zusätzlichen Kosten führen würde.

Das Bundessozialgericht entschied in der Argumentation leicht differenzierend, in der Angelegenheit jedoch nicht anders: die Bedarfsplanung darf bei der Beurteilung der Frage, ob mit der Zweigpraxis eine Versorgungsverbesserung nach § 24 Ärzte-ZV erreicht werden könne, keine Rolle spielen. Die nur kurze Anwesenheit in der Zweigpraxis oder die große Entfernung Wohnung – Praxis schließe eine Versorgungsverbesserung auch nicht generell aus. Es komme jedoch vielmehr auf das Fachgebiet des Arztes und das Versorgungsangebot vor Ort an. Dazu sei grundsätzlich eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich.

BSG, Urteil v. 16.5.2018 – B 6 KA 69/17 B