Fachgebietsgrenzen sind für die Frage der Abrechenbarkeit von Leistungen einzuhalten

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Steht ohne Zweifel (z.B. bei Vorliegen eines Gemeinschaftspraxisvertrags) fest, dass Vertragsärzte in Gemeinschaftspraxis gearbeitet haben und nur nach außen das Bild einer Praxisgemeinschaft erweckt haben, sind die sie betreffenden Honorarbescheide dennoch zu berichtigen, ohne dass ein bestimmter Mindestanteil von Patienten vorliegt, die von beiden Ärzten behandelt worden sind. Diesbezügliche Honorarberichtigungen und -rückforderungen vertragsärztlichen Honorars sind grundsätzlich zulässig.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.01.2017, Az.: L 3 KA 16/14