Falsche Angaben über Vermögenssituation / Alkoholkonsum

| Recht

Wird die ärztliche Tätigkeit entgegen der gegenüber dem Zulassungsausschuss abgegebenen Aufnahmeerklärung nicht ausgeübt, liegt hierin ein rechtfertigender Grund die Zulassung zu entziehen. Der Einwand Bereitschafts- und Notdienst ausgeübt zu haben reicht nicht aus, von einer Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in eigener Praxis mit vollem Versorgungsauftrag auszugehen.
Weiterhin besteht ein schwerer Pflichtenverstoß darin, wenn durch falsche Angaben über die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit die Auszahlung eines Förderbetrages (hier: 60.000 €) nach der Sicherstellungsrichtlinie durch die KV erreicht wird. Denn ein Arzt verstößt gegen eine satzungsrechtliche Mitwirkungspflicht, wenn er mit der Beantragung eines Zuschusses nach der Sicherstellungsrichtlinie nicht zugleich darüber informiert, dass er seit acht Jahren ununterbrochen unter Vermögensbetreuung steht, erhebliche Schulden beim Finanzamt und bei diversen Banken hat, eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hat und zu befürchten ist, dass der gewährte Zuschuss von den weiteren Gläubigern gepfändet wird und somit nicht mehr zweckentsprechend für die Gründung einer Arztpraxis verwendet werden kann.
Außerdem gilt ein Arzt als ungeeignet, wenn er bei nicht nachgewiesener aktueller Alkoholabhängigkeit angibt, in der Mittagspause „ein Gläschen Wein beim Mittagessen beim Griechen“ zu sich zu nehmen, da er dann bei Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit nach der Mittagspause alkoholisiert ist. Gibt er ferner an, täglich eine halbe bis dreiviertel Flasche Wein zu trinken, und absolviert er Bereitschaftsdienste, dann wirkt der Alkoholkonsum bis in den Bereitschaftsdienst hinein. In diesen Fällen ist der Vertragsarzt für die vertragsärztliche Tätigkeit ungeeignet, wenn der Alkoholkonsum - unabhängig von seiner diagnostischen Einordnung - in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit erfolgt.
LSG Bayern, Beschluss vom 05.12.2018, Az.: L 12 KA 57/18 B ER