Honorarzahlungen zur Erlangung eines Professorentitels stellen keine Betriebsausgaben dar

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Das Finanzgerichts Münster (FG) hat entschieden, dass ein Zahnarzt, der einen Gastprofessorentitel an einer ungarischen Universität erwirbt, die Erwerbskosten nicht als Betriebsausgaben abziehen kann.

Der klagende Zahnarzt war selbstständig tätig, veröffentlichte Beiträge in Fachzeitschriften, hielt wissenschaftliche Vorträge auf Fachtagungen und war Mitglied einer zahn- ärztlichen Weiterbildungsgesellschaft. Im Jahr 2009 wurde er zum Gastprofessor an der humanmedizinischen Fakultät einer ungarischen Universität ernannt. Dieser Ernennung lag ein „Wissenschaftsvertrag“ zu Grunde, wonach er ein Honorar in Höhe von 47.600 € zu zahlen hatte. Für seine wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität erhielt er keine Vergütung.

Die Aufwendungen machte der Zahnarzt als Betriebsaus- gaben geltend und begründete dies mit dem werbenden Charakter des Professorentitels und der Erhöhung seiner Reputation als Zahnarzt. Der Betriebsausgabenabzug wurde abgelehnt, weil das Honorar der ohne Einkünfteer- zielungsabsicht betriebenen Tätigkeit in Ungarn zuzuordnen sei.

Das FG wies die Klage ab. Die Aufwendungen stünden zwar wegen der angestrebten Außenwirkung auch in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang. Allerdings berühre die Erlangung eines Professorentitels in nicht unerheblichem Maße die private Lebenssphäre. Der Zahnarzt habe - anders als bei einer Habilitation - nicht in erster Linie Wissen, sondern allein die Titelbezeichnung als solche erwerben wollen, die zudem keine Voraussetzung für die Erzielung zahnärztlicher Einkünfte sei. Dem mit dem Titel einhergehenden gesellschaftlichen Prestige komme daher ein höheres Gewicht zu. Mangels objektivierbarer Kriterien komme eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht.

 

(FG Münster, Urteil vom 13.10.2017, Az.: 4 K 1891/14 F)