Häusliches Arbeitszimmer und privater Veräußerungsgewinn (§ 23 EStG)

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Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt im Wesentlichen Folgendes...

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt im Wesentlichen Folgendes:

Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken..., bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;

Das FG Köln hat mit Urteil vom 20.03.2018 entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sein könne, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht worden seien. Voraussetzung sei, dass der weit überwiegende Teil der Wohnung tatsächlich eigenen Wohnzwecken diente.

Diese Auffassung widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Auffassung der Finanzverwaltung. Dient das häusliche Arbeitszimmer selbst dann nicht „Wohnzwecken“, wenn der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Die Entscheidung des FG Köln ist mittlerweile rechtskräftig. Die zunächst eingelegte Revision wurde zurückgenommen. Der Hintergrund für die Rücknahme war, dass im Urteilsfall wegen der privaten Mitnutzung kein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorlag und demgemäß von einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auszugehen war.

Liegt ein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG vor, bleibt es nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 23 EStG. Unerheblich soll sein, wenn das Eigenheim überwiegend eigengenutzt wird.

Damit kann die Veräußerung eines selbstgenutzten Eigenheims mit steuerlich anzuerkennendem häuslichem Arbeitszimmer (weiterhin) einen anteiligen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslösen.

Liest man allerdings die Ausführungen des FG Köln genau, dürfte das FG Köln selbst bei Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden häuslichen Arbeitszimmers von einer Steuerfreiheit gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ausgehen, wenn der weit überwiegende Teil der Wohnung tatsächlich eigenen Wohnzwecken dient.

Begründet wird dies damit, das als Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG die gesamte Wohnung anzusehen ist. Das häusliche Arbeitszimmer stellt kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Ist die gesamte Wohnung das Wirtschaftsgut, lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht das Erfordernis entnehmen, dass sämtliche Wohnungsteile der Gesamtwohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden müssen. Mit den nächsten Streitfällen ist zu rechnen.

Bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns ist zu beachten, dass die Anschaffungskosten um die Absetzungen für Abnutzungen (AfA), erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen gemindert werden, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind. Nutzt der Mandant einen Raum zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken (häusliches Arbeitszimmer), sind die anteiligen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten um den auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Teil der AfA, der erhöhten Absetzungen und der Sonderabschreibungen zu kürzen. Die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden von der Finanzverwaltung nicht gekürzt, wenn der Abzug der Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen ist. Aus Vereinfachungsgründen gilt dies auch, wenn der Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten auf 1.250 € begrenzt ist.

FG Köln, Urt. v. 20.3.2018 – 8 K 1160/15, EFG 2018, 1256, rkr.