Irreführende Werbung: „Zahnärzte für Endodontie“/„Zahnärzte für Implantologie“

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Die Bezeichnungen „Zahnärzte für Endodontie“ und „Zahnärzte für Implantologie“ stellen nach Ansicht des LG Flensburg eine zur Täuschung geeignete

Die Bezeichnungen  „Zahnärzte für Endodontie“ und „Zahnärzte für Implantologie“ stellen nach Ansicht des LG Flensburg eine zur Täuschung geeignete Angabe dar. Sie sei dazu geeignet bei einem erheblichen Teil der Patienten, die nach einem Zahnarzt suchen, den falschen Eindruck zu vermitteln, es handele sich um einen Fachzahnarzt.  

Irreführend ist eine Werbung wenn die Gefahr einer Verwechslung mit Berufs- oder Zusatzbezeichnungen, die nur bei Vorliegen der satzungsrechtlich vorgesehenen besonderen Anerkennungsvoraussetzungen verliehen werden, vorliegt. Die Angabe eines Fachgebietes oder von Schwerpunkten der Berufsausübung dürfen aber nicht zu Verwechslungen mit Facharztbezeichnungen führen. 

LG Flensburg, Urteil v. 29.12.2017 - 6 HKO 51/17