Keine nachträgliche Korrektur der KV-Abrechnung durch Vertragsarzt

| Recht

Ein Honorarverteilungsmaßstab (HVM), der eine Berichtigung oder Ergänzung einer unvollständigen Abrechnung für eingereichte Abrechnungsscheine durch den Vertragsarzt nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen grundsätzlich ausschließt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, so das Landessozialgericht NRW. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anwendung der Ausschlussregelung keinen Eingriff bewirken darf, der so schwer wiegt, dass er außer Verhältnis zu dem der Regelung innewohnenden Zweck steht. Dies ist jedoch bei einem Honorarverlust von 11,78% bzw. 17.869,58 € und einem festgesetzten Honorar von 133.888,47 € nicht der Fall.

 

LSG NRW, Urteil vom 18.10.2017, Az.: 11 KA 4/16