Keine Honorarkürzung bei Verstoß gegen allgemeine Dokumentationspflichten

| Honorar

Vertragsarztrechtlich ist zwischen allgemeinen und speziellen Dokumentationspflichten zu unter-scheiden. Allgemeine Dokumentationspflichten begründen § 57 BMV-Ä, § 11 Abs. 5 Psychothera-pie-Vereinbarung vom 09.05.2017 sowie § 9 Abs. 1 Berufsordnung (BO). Spezielle Dokumentations-pflichten sind solche, die der EBM in der Legende der jeweiligen Leistungsziffer vorgibt.
Werden Dokumentationspflichten, die nicht zum obligaten Leistungsinhalt gehören, nicht eingehal-ten, so berechtigt dies nicht zu einer Honorarkürzung.
Der Fall: Die 77-jährige Antragstellerin ist als Psychologische Psychotherapeutin zugelassen. Nach-dem die Kassenärztliche Vereinigung (KV) einen Hinweis darauf erhalten hatte, die Antragstellerin habe Gutachten zur Beantragung einer Psychotherapie bei einem „Fremdgutachter“ in Auftrag gegeben, veranlasste sie eine Plausibilitätsprüfung. Als Ergebnis hielt sie fest, dass die Anforderun-gen an eine ordnungsgemäße Dokumentation durchgehend nicht erfüllt seien. Daraufhin strich sie für die Quartale IV/13 bis III/17 sämtliche Ansätze der Leistungen nach den Nr. 35200 und 35201 EBM in der bis 30.06.2017 geltenden Fassung sowie sämtliche Ansätze der Nr. 35401, 35402 und 35405 EBM in der ab 01.07.2017 geltenden Fassung, hob die Honorarbescheide teilweise auf und forderte Honorare in Höhe von 186.680,55 € zurück. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialge-richt Düsseldorf ordnete mit Beschluss vom 08.08.2018 - S 33 KA 117/18 ER die aufschiebende Wir-kung der unter dem Az.: S 33 KA 89/18 anhängigen Klage gegen den Honoraraufhebungs- und Rück-forderungsbescheid an, das Landessozialgericht NRW wies die hiergegen geführte Beschwerde zurück.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2019, Az.: L 11 KA 70/18 B ER