Keine Untervermietung von Arztpraxen an Heil- und Hilfsmittelerbringer

| Recht

Ein Arzt verstößt gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt, wenn er in seinen ...

Ein Arzt verstößt gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt, wenn er in seinen Praxisräumen einen Heil- und Hilfsmittelerbringer einen Raum überlässt und Schilder in der Praxis duldet, die den Weg dorthin weisen. Durch die Tätigkeit in den Räumen der Facharztpraxis ergibt sich ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Musterberufsordnung, da es hiernach einem Arzt untersagt ist, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Hilfsmittelerbringer zu empfehlen. Nach Ansicht des BGH bedeutet der Begriff der Verweisung nicht allein auf die Überweisung beschränkt, die Patienten binden, sondern schließt auch Empfehlungen mit ein. Zweck der Vorschrift sei, zu gewährleisten, dass Patienten die Anbieter medizinischer Dienstleistungen objektiv unbeeinflusst und frei wählen zu lassen. Dieses Wahlrecht besteht nach Ansicht des Gerichtes nicht mehr, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus (d.h. ohne dass der Patient nach der Information nachfragt) einen bestimmten Leistungserbringer nahelegt oder empfiehlt. Nach Ansicht des BGH verstößt der Arzt gegen das Prinzip des Verbots der Zuweisung, wenn er einem Heil- und Hilfsmittelerbringer einen mit einem Firmenschild versehenen Behandlungsraum und das Anbringen von Ausschilderungen dorthin in den Praxisräumen dulde. (BGH-Urteil vom 16.06.2016, 1 ZR 46/15).