Kryokonservierung von Eizellen oder Spermien

| Steuern

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat seinen Anwendungserlass zur Umsatzsteuer in Fragen der Reproduktionsmedizin der Recht-sprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) angepasst.

Danach sind sonstige Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit Fruchtbarkeitsbehandlungen, z.B. das Einfrieren (Kryokonservierung) und Lagern von Eizellen oder Spermien, sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen. Steuerfrei ist auch die weitere Lagerung der vom Arzt im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen oder Spermien, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z.B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Steuerpflichtig ist hingegen die vorsorgliche Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass, wie z.B. das sog. Social Freezing Die bloße Lagerung einge-frorener Eizellen oder Spermien durch dritte Unter-nehmer, wie z.B. Kryobanken, die nicht auch die vorhergehende oder die sich ggf. anschließende Fruchtbarkeitsbehandlung erbringen, ist regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Diese Regelung gilt entspre-chend, wenn die sonstigen Leistungen im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung von Einrichtungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG (Krankenhäuser, Diagnosekliniken, Einrichtungen der Befunderhe-bung und MVZen erbracht werden.

Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzu-wenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Juli 2017 er-bracht werden, wird es seitens der Finanzver-waltung nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend hiervon umsatz-steuerpflichtig behandelt.

Bundesministerium der Finanzen, III C 3 - S-7170 / 09 / 10002