Meldung von Daten an die zuständigen Finanzbehörden gemäß § 93a i. V. m. § 93c Abgabenordung (AO)

| Steuern

Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Sachkosten gemäß der Coronavirus-Testverordnung (Corona-TestV) sind die KVen...

Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Sachkosten gemäß der Coronavirus-Testverordnung (Corona-TestV) sind die KVen verpflichtet, Zahlungen die gemäß der vorgenannten Corona-TestV (GOP 9040, 88310 – 88317), an die entsprechenden Abrechner von der KV geleistet wurden, den zuständigen Finanzbehörden zu melden. Ziel des Gesetzgebers ist die Prüfung der ordnungsgemäßen Besteuerung der Zahlungen. 

Es werden alle Zahlungen des Jahres 2021, die gemäß der Corona-TestV geleistet worden sind, übermittelt (u.a. Testungen von Mitarbeitern, Patienten, Bürgertestungen, Labortestungen). 

Um dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen zu können, benötigen die KVen die Betriebssteuernummer (BAG, MVZ) bzw. steuerliche Identifikationsnummer (Einzelpraxis). 

Diese Maßnahme ist eine solche zur Sicherstellung der Versteuerung derartiger Einnahmen und dient damit der Steuergerechtigkeit als auch der Bekämpfung von Steuerverkürzungen. Es ist daher dringend geboten – wie immer – auf die Vollständigkeit der erklärten Betriebseinnahmen zu achten. Ansonsten drohen strafrechtliche Verfahren wegen Steuerverkürzungen bzw.-hinterziehungen. Auch der Versuch kann bereits strafbar in diesem Sinne sein.