MVZ-GmbH – Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde nach Gesellschafterwechsel

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Nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V ist es für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der ...

Nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V ist es für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erforderlich, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben. Der frühere Gesellschafter eines in der Rechtsform der GmbH organisierten Medizinischen Versorgungszentrums kann nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen aus der notwendigen Bürgschaft nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus der GmbH in Anspruch genommen werden. Nach Ablauf dieser Frist hat der Zulassungsausschuss seine Bürgschaftserklärung herauszugeben. Das LSG geht davon aus, dass die Bürgschaftsverpflichtung der Altgesellschafterin in entsprechender Anwendung des § 160 Abs. 1 HGB nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Vermögensübertragung erloschen ist. Die Revision ist beim Bundessozialgericht anhängig.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 08.11.2017 - L 3 KA 109/15