Änderung des Berechnungsmodus für RLV wegen Praxisbesonderheiten und Vertrauensschutz

| Honorar

Die KV darf den Berechnungsmodus für ein noch nicht abgerechnetes, aber in der Vergangenheit liegendes Quartal nicht ohne Vorankündigung ändern, wenn Vertrauensschutzgrundsätze dagegen sprechen.

Soll die uneinheitliche Handhabung von Praxisbesonderheiten geändert werden, ist dies den Beteiligten vorab mitzuteilen. Die Umstellung der Berechnungsmethode kann durchgreifende Auswirkungen auf das Honorar des Arztes haben, worauf der Arzt sich einstellen können muss. Ein  wesentlicher Aspekt ist hierbei die Tatsache, dass es sich bei der KV um eine auch im Interesse der Ärzte handelnde Selbstverwaltungskörperschaft handelt, die zu den Ärzten in einem Dauerverhältnis steht, welches gegenseitige Rücksichtnahme erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wäre daher eine Vorabinformation entweder in einem gesonderten Hinweisschreiben oder im Zusammenhang mit der Bescheidung des vorherigen Quartals zu erwarten gewesen.

LSG Hamburg, Urteil v. 02.08.2018 - L 5 KA 6/17