Nicht genehmigte Beschäftigung eines Arztes

| Recht

KV und Facharzt für Laboratoriumsmedizin streiten um die Frage, ob die KV das Honorar des Facharztes wegen der nicht ...

KV und Facharzt für Laboratoriumsmedizin streiten um die Frage, ob die KV das Honorar des Facharztes wegen der nicht genehmigten Beschäftigung eines Arztes in den Quartalen IV/06 bis IV/08 kürzen durfte (um jeweils ein Viertel, insgesamt 151.485,15 €).

Nach dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 16.11.2016 - L 7 KA 54/13) verstößt der Vertragsarzt gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, wenn er Leistungen abrechnet, die weder er selbst noch ein mit Genehmigung tätiger Weiterbildungsassistent bzw. angestellter Arzt erbringt. Die danach gebotene Honorarkürzung ist im Wege einer Schätzung vorzunehmen. Eine Honorarkürzung ist nicht nur in dem Umfang vorzunehmen, der dem Anteil der vom nicht genehmigten Laborarzt freigegebenen Befunde entspricht, wenn dieser in mehrfacher Hinsicht vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt hat, die nicht unmittelbarer Bestandteil der abgerechneten Gebührenordnungsposition (GOP) war (Anleitung und Beaufsichtigung von Praxispersonal, Konsil, Mitarbeit bei Qualitätskontrollen und der Erstellung eines Qualitätsmanagementhandbuchs). Aber auch eine Kürzung auf den Fachgruppendurchschnitt, die bei der rechtswidrigen Abrechnung von GOP naheliegt, scheidet bei der ungenehmigten Beschäftigung eines Arztes aus. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der KV, ein Viertel der abgerechneten Leistungen sei dem nicht genehmigten Arztes zuzuordnen, nicht zu beanstanden. Sie greift die auch außerhalb des vertragszahnärztlichen Bereichs anwendbare Regelung in § 85 Abs. 4b Satz 4 SGB V auf, wonach bei Weiterbildungsassistenten im Regelfall nur ein Praxiszuwachs bis zu 25 % akzeptiert werden kann (BSG, Urt. v. 28.09.2005 - B 6 KA 14/04 R - SozR 4-5520 § 32 Nr. 2).