Nichtmehrausüben der vertragsärztlichen Tätigkeit

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Zur Beurteilung der Frage, ob die vertragsärztliche Tätigkeit noch ausgeübt wird, ist auf die Sach- und Rechtslage ...

Zur Beurteilung der Frage, ob die vertragsärztliche Tätigkeit noch ausgeübt wird, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). Dabei hat die zuständige Behörde, von diesem Zeitpunkt ausgehend, eine Progno-seentscheidung dahingehend zu treffen, ob aufgrund aller bekannten tatsächlichen Umstände auch in Zukunft von einer Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit auszugehen ist. Ab einer Fallmenge pro Quartal, die unter 10 % des Fachgruppendurchschnitts liegt, ist unbedenklich von einer Nichtausübung der Vertragsarzttätigkeit auszugehen. Angesichts dieses geringen Abrechnungsumfangs kommt es weder auf das Maß der angebotenen Sprechstundenzeiten an noch greift der Einwand, es werde ein besonderes Patientenklientel betreut, dessen Behandlung überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch nehme. (SG Marburg, Urt. v. 16.03.2016 - S 12 KA 7/16)