Notärztlicher Bereitschaftsdienst bei Veranstaltungen ist umsatzsteuerfrei

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Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.

Strittig war im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Teilnahme eines Arztes an Sport- und ähnlichen Veranstaltungen bei denen er im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes die Aufgabe hatte, den Veran-staltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheits-gefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte der Arzt bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen. Bei Bedarf sollte er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Patienten durchführen.

Damit hat der BFH klargestellt, dass die Teilnahme und die Tätigkeiten von Ärzten zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung z.B. bei Fußballspielen und anderen öffentlichen Veranstaltungen  und die damit gezahlte Vergütung umsatzsteuerfrei sind, auch wenn keine direkte ärztliche Versorgungsleistung erfolgt. Sinngemäß gilt diese Rechtsprechung auch für freiberufliche Rettungs-sanitäter und ähnlich qualifizierten Personen.

BFH-Urteil vom 2.8.2018, Az.: V R 37/17