Plausibilitätsprüfung / Verbindlichkeit der Prüfzeiten

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Nach einem Beschluss des Landessozialgerichtes NRW sind die im Anhang 3 des EBM gelisteten Prüfzeiten nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Mit Anhang 3 liegen bundeseinheitliche Messgrößen vor, die der Plausibilitätsprüfung nach Zeitprofilen zugrunde zu legen und die für Vertragsärzte und Kassenärztliche Vereinigungen (LV) verbindlich sind.

Die KV ist nicht daran gehindert, fehlende Prüfzeiten im Anhang 3 des EBM durch eigene Zeiten zu ersetzen. Eines Beschlusse des Bewertungsausschusses bedürfte es nicht. Eine Beschwerde kann nicht damit begründet werden, dass ein erfahrener, geübter und zügig arbeitende Arzt die Leistungen durchschnittlich in kürzerer Zeit ordnungsmäßig erbringen könne. Die Zeitvorgaben des Anhangs 3 EBM sind verbindlich. Außerdem könnte dieses Vorbringen im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur dann zum Erfolg führen, wenn glaubhaft wird, dass die getroffene Regelung in einem „groben Missverhältnis“ zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht, d.h. in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist.

LSG NRW, Urteil vom 02.01.2018, Az.: L 11 KA 39/17 B ER