Praxisinterne Vertretung in einer BAG

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Wegen der Bindung an die Grenzen des Fachgebiets und des Versorgungsbereichs ist eine gegenseitige Vertretung ...

Wegen der Bindung an die Grenzen des Fachgebiets und des Versorgungsbereichs ist eine gegenseitige Vertretung der Partner in einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis grundsätzlich nicht möglich, so das SG München in einem Urteil vom 20.01.2017. Eine von einem Facharzt für Radiologie (Dr. A) und einem Facharzt für Radiologie sowie für Nuklearmedizin (Dr. B) betriebene vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis hatte sich mit Honorarrückforderungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) auseinanderzusetzen. Dr. A hatte sich mehrfach (jährlich rund 100 Tage) von Dr. B vertreten lassen. Nach dem Urteil des Gerichtes standen bereits die Abrechnungsbestimmungen des EBM einer „praxisinternen“ Vertretung entgegen. Röntgen- und CT-Leistungen seien für Dr. B fachfremde Leistungen, so dass Dr. A insoweit einen externen Vertreter benötigt hätte. Bei einer „praxisinternen“ Vertretung ist dringend darauf zu achten, dass der „praxisinterne“ Vertreter in seiner Person die gleichen Leistungen erbringen darf, wie der intern zu vertretende Partner, will man die korrekte Abrechenbarkeit der Leistungen sicherstellen.