Privatklinik und Umsatzsteuer

| Steuern

Der BFH hat zur Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten im Streit-jahr 2013 entschieden.
Die Privatklinik betrieb in 2013 ein nach § 30 GewO konzessioniertes Krankenhaus i.S.d. § 2 Nr. 1 KHG und § 107 Abs. 1 SGB V. Die Behandlungen wurden zum Teil von der Klinik selbst durch angestellte Ärzte, teils durch selbständige Ärzte, die ihre Leistungen gegenüber der Privatklinik abrechneten, durchgeführt.
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG war in 2013 die Steuerfreiheit von Heilbehandlungen bei privaten Krankenhäusern nicht mehr von der Höhe des abgerechneten Entgelts, sondern unter Bezugnahme auf spezifische Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit von einer Zulassung nach §§ 108 f. SGB V abhängig.
Für eine erfolgreiche Berufung eines Krankenhauses auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSys-tRL ist die Einhaltung der in §§ 108 f. SGB V genannten Kriterien der Leistungsfähigkeit (per-sonelle, räumliche und medizinisch-technische Ausstattung i.S. des § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V und der Wirtschaftlichkeit (angemessenes Kosten-Leistungs-Verhältnis i.S. der §§ 2 Abs. 4, 12 Abs. 1 SGB V) entscheidend. Vorliegend fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob die Privatklinik - einen entsprechenden Bedarf vorausgesetzt - die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 108 SGB V erfüllt hätte.
Hinweis: Wäre der Privatklinik der Nachweis gelungen, dass sie Leistungen wie ein Plankran-kenhaus gegenüber einer vergleichbaren Klientel erbringt, wäre die Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren gewesen.
BFH, Urteil vom 23.01.2019 - XI R 15/16