Psychologischer Psychotherapeut in der Wirtschaftlichkeitsprüfung

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Für die Bewertung eines statistischen Auffälligkeit und damit eines offensichtlichen Missverhältnisses bei der statistischen Vergleichsprüfung bei psychologischen Psychotherapeuten ist eine Differenzierung nach Fachkunde...

Für die Bewertung eines statistischen Auffälligkeit und damit eines offensichtlichen Missverhältnisses bei der statistischen Vergleichsprüfung bei psychologischen Psychotherapeuten ist eine Differenzierung nach Fachkunde der Psychotherapeuten erforderlich. 

Die GOP 23220 EBM ist bei laufenden, nach Antragsverfahren gem. den PT-Richtlinien durchgeführten Kurz- oder Langzeittherapien und neben solchen Behandlungen abrechnungsfähig. Eine Abrechnung bei laufender Probatorik oder KZT ist nicht per se unwirtschaftlich. 

Grundsätzlich muss sich das Behandlungs- und Verordnungsspektrum niedergelassener Vertragsärzte und psychologischer Vertragspsychotherapeuten als solches am Wirtschaftlichkeitsgebot nach §§ 2, 12 und 70 SGBV) messen lassen.  Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine Vergleichbarkeit des Vertragsarztes und des psychologischen Psychotherapeuten mit seiner Fachgruppe gegeben ist. Ein Rechtsanspruch auf eine verfeinerte Vergleichsgruppe besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht. Ob das Leistungsspektrum des geprüften Arztes im Wesentlichen mit dem Leistungsspektrum der Vergleichsgruppe übereinstimmt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Ist eine Fachgruppe nicht hinreichend homogen, weil die Ärzten dieser Fachgruppe überwiegend in Teilbereichen tätig sind, fehlt es der Fachgruppe an einer erforderlichen Homogenität zur Heranziehung der Vergleichsgruppe.  Die Prüfungsgremien können, müssen aber nicht in solchen Fällen eine verfeinerte Vergleichsgruppe bilden. 

SG Marburg, Urteil vom 30.10.2019, S 17 KA 47/16