Recht des ehemaligen Vertragszahnarztes auf Nachbesserung

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Auch nach Beendigung seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist der (ehemalige) Vertragszahnarzt zur Herausgabe von Unterlagen, die Behandlung betreffend, im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Mitwirkungspflicht ...

Auch  nach Beendigung seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist der (ehemalige) Vertragszahnarzt zur Herausgabe von Unterlagen, die Behandlung betreffend, im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Mitwirkungspflicht verpflichtet (vgl. allgemeine Mitwirkungspflicht des Vertragszahnarztes, aber auch § 295 Abs. 1a SGB V, § 8 Gesamtvertrag-Zahnärzte). Es handelt sich hierbei um eine im Zusammenhang mit seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit stehende nachwirkende Pflicht.  

Sollte die Beschaffung von Unterlagen durch den ehemaligen Vertragszahnarzt erschwert sein, erwächst daraus keine Pflicht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder von ihren Ausschüssen sich ihrerseits um die Beschaffung der Unterlagen zu kümmern.  

Korrespondierend zu diesen nachwirkenden Pflichten eines ehemaligen Vertragszahnarztes besteht auch das nachwirkende Recht des ehemaligen Vertragszahnarztes auf Nachbesserung bzw. auf Neuanfertigung. Der ursprüngliche Behandler kann hierbei das Recht der Nachbesserung oder Neuanfertigung auch von einem anderen Vertragszahnarzt in Vertretung des ursprünglichen Behandlers oder durch den Behandler selbst wahrgenommen werden. Der (ehemalige) Vertragszahnarzt sollte sich nach der Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit zweckmäßigerweise für eine kurze Übergangszeit so organisieren, dass Möglichkeiten zur Nachbesserung bzw. Neuanfertigung bestehen, möchte er sein Nachbesserungsrecht wahrnehmen und wegen Mängeln nicht in Regress genommen zu werden. Eine entsprechende Vertragsklausel könnte wie folgt formuliert werden: 

Zahnärztliche Gewährleistung gegenüber den Patienten 

  1. Machen ehemalige Patienten des Praxisverkäufers bei dem Praxiskäufer nach dem Übergabestichtag etwaige Gewährleistungs- und/oder Nachbesserungsansprüche geltend, die gegebenenfalls vom Praxisverkäufer verursacht wurden oder ergibt sich bei der Behandlung von ehemaligen Patienten des Praxisverkäufers, dass solche Ansprüche bestehen könnten, wird der Praxiskäufer den Praxisverkäufer darüber unverzüglich mit Zustimmung des Patienten informieren. Der Praxisverkäufer ist in diesem Fall berechtigt, den Patienten nach Absprache mit dem Praxiskäufer in den Praxisräumen zu untersuchen und seinen etwaigen Gewährleistungs- und/oder Nachbesserungsverpflichtungen auf seine Kosten nachzukommen.  

  1. Nach gesonderter Absprache im Einzelfall kann der Praxisverkäufer auch den Praxiskäufer mit der Durchführung seiner Gewährleistungs- und/oder Nachbesserungsverpflichtungen beauftragen. In diesem Fall verpflichtet sich der Praxisverkäufer dem Praxiskäufer die übliche Vergütung zuzüglich aller notwendigen Kosten zu erstatten. 

Der Vertragszahnarzt kann sich nur dann darauf berufen, er habe keine Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Neuanfertigung gehabt, wenn er den Patienten vorher nachhaltig zur Nachbesserung/Neuanfertigung aufgefordert und ihm zu verstehen gegeben hat, dass hierfür keine Kosten anfallen. 

SG München, Urteil vom 04.06.2019, Az.: S 38 KA 5001/17