Sozialversicherungspflicht eines Facharztes für Innere Medizin/Kardiologe in Klinik

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Ein Facharzt für Innere Medizin/Kardiologe ist in den Betrieb eines Krankenhauses integriert und steht damit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis,

Ein Facharzt für Innere Medizin/Kardiologe ist in den Betrieb eines Krankenhauses integriert und steht damit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn das Krankenhaus eine verlässliche Erledigung der ihm übertragenen Arbeiten, insbesondere der ihm zugeteilten Patienten erwartet, und er bei der Auswahl der Patienten, die er behandeln bzw. untersuchen soll, nicht frei ist.

Es kann kein Unternehmerrisiko daraus abgeleitet werden, dass außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggfs. nicht verwertet werden kann. Es handelt sich hierbei um ein allgemeines zu tragendes Risiko und kein spezielles Unternehmerrisiko.  

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.01.2018 - L 2 R 495/17