Steuerfreiheit von Pflegeleistungen

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Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL) sind Pflegeleistungen durch Altenheime, Einrichtungen...

Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL) sind Pflegeleistungen durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreff enden Mitgliedstaat als Sozialeinrichtungen anerkannten Einrichtungen umsatzsteuerfrei. Die deutsche Regelung findet sich in § 4 Nr. 16 UStG wieder.

Bei der Auslegung des deutschen UStG sind spezifische Regelungen, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich des Sozialrechtes handelt, zu beachten. Hierbei kann es sich um die Qualifikation von Leistungen und/oder der Anerkennung von Qualifikationen handeln. Die Anerkennung ergibt sich beispielsweise aus einem

Vertragsabschluss mit einer Pflegekasse. Hierfür reicht es aus, dass die Pflegekraft als geeignet i.S.d. SGB XI anzusehen ist. Hier kommt es noch nicht einmal auf einen Berufsabschluss in einem Pflegeberuf an. Als ausreichend werden „Nachweise über Fortbildungen“ angesehen.

Der Bundesfinanzhof sieht es als ausreichend an, dass eine Pflegekraft Mitglied in einem „anerkannten“ Verein zur Erbringung von Pflegeleistungen ist, dessen Kosten weitgehend von den Pflegekassen getragen werden, sodass eine über den Verein durchgeleitete Kostentragung vorliegt.

(BFH, Urteil vom 18.08.2015, V R 13/14)