Umfang der Teilnahme am Bereitschaftsdienst der KV bei Zweigpraxis

| Recht

Ärzte mit Zweigpraxis dürfen hinsichtlich des Umfangs ihrer Verpflichtung zur Teilnahme am Bereit-schaftsdienst nicht anders behandelt werden als andere Ärzte. Dies entschied das Bundessozialge-richt mit Urteil vom 13.02.2019. Die Beteiligten streiten über den Umfang der Teilnahme des Klägers am ärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst).
Der Kläger ist als Orthopäde mit Praxissitz in M. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Auf seinen Antrag genehmigte ihm die KV die Tätigkeit auch in E. (Zweigpraxis) und ordnete ihn mit gesondertem Bescheid mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 der Bereitschaftsdienstgruppe am Ort der Zweigpraxis zu. Die Zuordnung zu der Bereitschaftsdienstgruppe am Praxissitz mit dem An-rechnungsfaktor von 1,0 bleibe davon unberührt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die KV zurück.
Auf die dagegen gerichtete Klage hob das SG die angefochtenen Bescheide auf. Die Heranziehung des Klägers mit einem Anrechnungsfaktor von insgesamt 1,5 sei rechtswidrig. Die Genehmigung der Zweigpraxis ändere nichts daran, dass dem Kläger nur ein voller Versorgungsauftrag zugeord-net sei.
Auf die Berufung der KV hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Heranziehung des Klägers zum Bereitschaftsdienst auch in der Bereitschaftsdienstgruppe am Ort der Zweigpraxis sei vom weiten Gestaltungsspielraum der KV bei der Ausgestaltung des Bereit-schaftsdienstes gedeckt. Der Kläger werde durch die Addition der Anrechnungsfaktoren auch nicht willkürlich benachteiligt. Mit dem Betrieb der Zweigpraxis erweitere der Kläger seinen Patienten-stamm mit den daraus folgenden wirtschaftlichen Vorteilen.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des sozialgerichtlichen Urteils. Die Her-anziehung zum Notdienst mit einem Anrechnungsfaktor von insgesamt 1,5 benachteilige ihn will-kürlich. Wegen der erweiterten Heranziehung allein der Ärzte, die ihre Zweigpraxis in einem ande-ren Bereitschaftsdienstbezirk als die Hauptpraxis betrieben, und der ganz unterschiedlichen Größe dieser Bezirke hänge es letztlich vom Zufall ab, ob ein Arzt mit dem Faktor 1,0 oder dem Faktor 1,5 zum Bereitschaftsdienst herangezogen werde. Dagegen verteidigt die beklagte KV das Urteil des LSG. Die Verpflichtung von Ärzten, ihren Patienten außerhalb der Sprechstunden zur Verfü-gung zu stehen, beziehe sich auch auf die Zweigpraxis. Ein Arzt müsse sich deshalb auch dort am Bereitschaftsdienst beteiligen und dürfe die Versorgung nicht den Ärzten überlassen, die dort ih-ren Hauptsitz hätten.
Das Bundessozialgericht entschied nun, dass die Auferlegung einer um 50 % erhöhten Dienstpflicht nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Bereitschafts-dienstordnung der beklagten KÄV differenziere zwar im Ausgangspunkt sachgerecht, indem sie den Umfang der Teilnahme am Bereitschaftsdienst an den Umfang der Teilnahme an der vertrags-ärztlichen Versorgung knüpfe. Der Umfang des Versorgungsauftrages ändere sich durch den Be-trieb einer Zweigpraxis jedoch nicht.
BSG, Urteil vom 13.02.2019, B 6 KA 51/17 R