Umsatzsteuer bei Behandlung in Privatklinik

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Beinhaltet der Behandlungsvertrag zwischen einer Privatklinik und einem Patienten auch die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer, besteht nach Ansicht des LG Berlin (Beschluss vom 03.03.2017) keine Informationspflicht des Trägers der Privatklinik gegenüber dem Patienten über die Möglichkeit der Nichterstattung der Mehrwertsteuer durch die Krankenversicherung. Ebenso ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) keine Pflicht des Trägers der Klinik, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Patienten die Zahlung der Mehrwertsteuer zu ersparen.

LSG Berlin, Beschluss vom 03.03.2017