Umsatzsteuerfreie Umsätze von Heileurythmisten

| Steuern

Mit Urteil vom 26.7.2017 hat sich der BFH mit der Steuerfreiheit der Umsätze von Heileurythmisten befasst ...

Mit Urteil vom 26.7.2017 hat sich der BFH mit der Steuerfreiheit der Umsätze von Heileurythmisten befasst und zu ihren Gunsten entschieden, dass sich der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V (i. d. F. vor dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16. Juli 2015) ergeben kann. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers.

Das Bundesfinanzministerium wendet das Urteil nun an und ändert dementsprechend seine Verwaltungsanweisung, den Umsatzsteueranwendungserlass wie folgt: "Keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG üben z. B. aus: …Heileurythmistinnen und Heileurythmisten (BFH-Urteil vom 11. 11. 2004, V R 34/02, BStBl 2005 II S. 316); etwas anderes gilt, wenn diese den Nachweis ihrer beruflichen Qualifikation durch die Teilnahmeberechtigung an einem Vertrag zur Integrierten Versorgung erbringen (vgl. Absatz 9a) …“

Auch wenn der Heileurythmist steuerrechtlich grundsätzlich kein qualifizierter Berufsträger ist, der umsatzsteuerfreie  Umsätze erbringen kann, unterstellt die Rechtsprechung, die von der Verwaltung nunmehr übernommen wurde, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages seitens der Krankenkasse(n) mit einem Berufsverband die fachliche Qualifikation der Leistungserbringer hinreichend dokumentiert.