Unzulässigkeit der Tätigkeit in Praxis eines Kollegen

| Recht

Das SG Düsseldorf lehnte den Antrag eines Oralchirurgen im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens ab, die KV zu verpflichten, vom Oralchirurgen konsiliarisch in der allgemeinzahnärztlichen Praxis Dr. T an einem anderen Ort...

Das SG Düsseldorf lehnte den Antrag eines Oralchirurgen im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens ab, die KV zu verpflichten, vom Oralchirurgen konsiliarisch in der allgemeinzahnärztlichen Praxis Dr. T an einem anderen Ort als der oralchirurgischen Praxis erbrachte fachzahnärztlich-oralchirurgische Leistungen abzurechnen und diese Abrechnungen sachlich-rechnerisch hinsichtlich der Berechtigung des Oralchirurgen zur auswärtigen Leistungserbringung in der Praxis Dr. T nicht mehr nachträglich zu berichtigen, ab.

Das LSG wies die Beschwerde zurück und bestätigte damit die Entscheidung SG Düsseldorf.

Der Vertragszahnarzt wird für den Ort der Niederlassung zugelassen (§ 24 Abs. 1 Zahnärtze-ZV). Vertragszahnärztlich wird er hier und nirgendwo anders tätig, sofern es ihm nicht Gesetz oder untergesetzliche Regelungen erlauben, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Die Zahnärzte-ZV begrenzt nicht die Zahl der möglichen (zulässigen) „vertragsärztlichen Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten“. Sie ist insoweit offen. Grenzen folgen aus der Berufsordnung. Vertrags(zahn)arztrechtlich müssen aber immer die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 S. 1 Zahnärzte-ZV erfüllt sein.

Konsiliarische Tätigkeit umfasst die externe Beratung des originär in Anspruch genommenen Arztes zur Stellung und Absicherung der Diagnose, die Festlegung des Behandlungsplanes, aber auch die Untersuchung und Mitbehandlung des Patienten.

 

SG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2018, Az.: S 2 KA 232/17 ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2019, Az.: L 11 KA 11/18 B ER