Vermietung von Arztpraxen mit Einrichtung voll umsatzsteuerpflichtig

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Zunehmend werden Praxen mitsamt Inventar an Ärzte oder Zahnärzte vermietet, insbesondere wenn teure medizinische Geräte erforderlich sind und die nutzenden Mediziner die eigenständige Anschaffung scheuen. Es stellt sich in diesen Fällen...

Zunehmend werden Praxen mitsamt Inventar an Ärzte oder Zahnärzte vermietet, insbesondere wenn teure medizinische Geräte erforderlich sind und die nutzenden Mediziner die eigenständige Anschaffung scheuen. Es stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob die Überlassung umsatzsteuerfrei oder -steuerpflichtig erfolgt. Aktuell hat sich das FG München mit dem Problem befasst und entschieden, dass die Überlassung von Räumen mit Praxisausstattung für den Betrieb funktionsfähiger Zahnarztpraxen umsatzsteuerpflichtig ist und auch eine Aufteilung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil nicht zulässig ist. 

Der etwas vereinfacht dargestellte Sachverhalt: Die Klägerin entwickelt, nutzt und vermarktet Gesundheitszentren. In 2008 vermietete sie Räumlichkeiten zum Betrieb von zahnärztlichen Praxen. In der Präambel zweier Mietverträge wurde vereinbart, dass neben der Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten insbesondere bewegliche Wirtschaftsgüter mit überlassen werden, die für eine funktionsfähige Zahnarztpraxis erforderlich sind und dass vor diesem Hintergrund ein Vertrag besonderer Art abgeschlossen werde. In beiden Verträgen wurde das Entgelt nicht in einen Anteil für die Überlassung der Räume und einen Anteil für die Überlassung der Praxiseinrichtung aufgeteilt; die Ver-träge sprechen insoweit übereinstimmend von einer „Gebrauchsüberlassung der Sachgesamtheit”. Umsatzsteuer wurde in den Mietverträgen nicht gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt unterwarf die als steuerfrei erklärten Vermietungsumsätze vollständig der Umsatzsteuer.

Die Begründung des FG: Bei Überlassung der Ausstattung von Zahnarztpraxen kann die Annahme einer bloßen Nebenleistung zur Vermietung der Räume ausscheiden. Maßgebend kann insoweit die Höhe des vereinbarten Mietzinses sein, insbesondere wenn dieser darauf hindeutet, dass die Überlassung einer voll funktionsfähigen Praxisausstattung wirtschaftlich für die Beteiligten bedeutender ist als die reine Raumüberlassung. Für die Annahme des Fehlens einer bloßen Nebenleistung zur Raumüberlassung spricht auch ein hohes Investitionsvolumen, das der Vermieter zur Ausstattung von (Arzt-, Zahnarzt-)Praxen aufwendet.

Ist die Inventarüberlassung untrennbar mit der Überlassung der Räume verbunden, scheidet die Steuerfreiheit der Leistungen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG aus, denn der wesentliche Inhalt der Verträge ist nicht mehr die bloße Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. In diesem Fall kommt auch keine Aufteilung der Verträge in einen steuerfreien Vermietungsteil der Räume und einen steuerpflichtigen Teil der Vermietung der Praxiseinrichtung in Frage.

Beratungshinweis

Im Urteilsfall würdigte das FG die Leistungen der Klägerin als einheitliche Leistungen, die nicht in Haupt- und Nebenleistungen aufgeteilt werden können. Sie stellen vielmehr wirtschaftlich eigenständige Leistungen besonderer Art dar, nämlich die Bereitstellung funktionsfähiger Zahnarztpraxen. Insoweit war eine Steuerfreiheit der Leistungen des Klägers nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG insgesamt ausgeschlossen, denn der wesentliche Inhalt der Verträge ist nicht mehr die bloße Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. Das Urteil ist aber abzugrenzen von den BFH-Entscheidungen, in denen es um die Inventarvermietung bei Pflege- und Seniorenheimen ging. Danach gilt: Dient die Überlassung von Mobiliar nur dazu, die vertragsgemäße Nutzung eines als Seniorenpflegeheim steuerfrei vermieteten Gebäudes unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, stellt sie eine – ebenfalls steuerfreie – Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung dar (BFH 20.8.2009, V R 21/08, BFH/NV 2010 S. 473 ). Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umfasst demnach die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (BFH 11.11.2015, V R 37/14, BStBl 2017 II S. 1259 ). Die Zahlungen für das "Inventar” machten in den BFH-Fällen nur etwa 10 Prozent des monatlichen Mietzinses für die Verpachtung des Grundstücks aus. Insofern waren die Fälle nicht vergleichbar mit der Überlassung von Praxen mitsamt Einrichtung.

FG München, Urteil vom 27.02.2019, Az.: 3 K 1976/17