Versorgungsbedarf; hier insbesondere bei Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen

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Ein als Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und als Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen anerkannt Arzt ...

Ein als Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und als Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen anerkannt Arzt mit den Zusatzbezeichnungen Notfallmedizin und Stimm- und Sprachstörungen beantragte erfolglos die Aufhebung der Beschränkung des hälftigen Versorgungsauftrags im Bereich der Sprach, Stimm- und kindlichen Hörstörungen.  Er war 2011 mit je einem hälftigen Versorgungsauftrag er als Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen und Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zugelassen worden. Er ist in einer örtlichen BAG mit HNO-Fachärzten tätig. 2012 beantragte er die Aufhebung der Beschränkung.

Das SG Stuttgart war jedoch der Ansicht, dass es ein Anzeichen für einen ungedeckten pädaudiologischen Versorgungsbedarf ist, wenn die Wartezeit für einen Termin bis zu vier Monaten beträgt. Ob ein Versorgungsbedarf im pädaudiologischen Bereich dem Grunde nach  vorliegt, kommt auch dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, dass im EBM Leistungstatbestände aufgenommen worden sind, die nur von Fachärzten für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen abgerechnet werden dürfen.  Das SG verpflichtete den Zulassungsausschuss, über den Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Stuttgart, Urteil v. 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17