Vertretung in BAG ausschließlich für Katarakt-Operationen

| Recht

Der Vertragsarzt kann sich bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder Wehr-übung innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen (§ 32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV.
Um das eine „Vertretung“ stattfinden kann, ist Voraussetzung, dass eine zu vertretende Person vorhanden ist. Für Gemeinschaftspraxen hat der Vertragsarztrecht-Senat am BSG zudem entschie-den, dass sich die Vertretungsregelungen (§ 32 Ärzte-ZV) auf die Praxis als Gesamtheit beziehen. Einer Vertretung bedarf es in einer Gemeinschaftspraxis (BAG) nur, wenn der Ausfall eines Part-ners nicht durch die weiterhin tätigen anderen Partner aufgefangen werden kann.
Im zu beurteilenden Sachverhalt konnte der „Ausfall“ eines Arztes der Gemeinschaftspraxis (BAG) durch die anderen tätigen Partner der Gemeinschaftspraxis (BAG) grundsätzlich aufgefangen wer-den. Lediglich die Katarakt-Operationen konnten nicht von den übrigen Partner erbracht werde, da die vertretenden Partner nicht über die entsprechenden Genehmigungen zur Vornahme ambulan-ter Operationen verfügten. Der die Katarakt-Op’s erbringende „Vertreter“ erbrachte so denn eine systematische „Vertretung“ der Gemeinschaftspraxis im Hinblick auf die Durchführung nur einer bestimmten Operationsleistung, die sonst niemand in der Praxis erbracht hätte. Eine solche Kons-tellation ist der Vertreterregelung des § 32 Ärzte-ZV nicht zugänglich.
BSG, Beschluss vom 13.02.2019, Az.: B 6 KA 17/18 B