Voyeuristischer Zahnarzt verliert Zulassung

| Recht

Eine Zulassungsentziehung ist auch möglich bei Verfehlungen außerhalb des Kernbereichs der ver-trags(zahn)ärztlichen Tätigkeit. So darf einem Zahnarzt wegen heimlicher Nacktaufnahmen von Mitarbeiterinnen die Zulassung wegen gröblicher Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten ent-zogen werden.
Mit einem Zahnarzt, der sich über Jahre so verhalten habe, müssten die Träger der vertragszahn-ärztlichen Versorgung nicht länger zusammenarbeiten. Ob auch die Voraussetzungen des Entzie-hungstatbestandes der fehlenden Eignung vorliegen, lässt das BSG offen, da es für die Rechtmä-ßigkeit der Entscheidung des Berufungsausschusses hierauf nicht ankäme.
Auf Grund arbeitsgerichtlicher Vergleiche (Schmerzensgeldzahlungen an die betroffenen Mitarbei-terinnen) zogen die betroffenen Mitarbeiterinnen ihre Strafanträge zurück, was zur Einstellung der Strafverfahren führte. Diese Verfahrenseinstellungen waren für das BSG unbeachtlich.
BSG, Urteil vom 03.04.2019, Az.: B 6 KA 4/18 R