Widerruf einer Abrechnungsgenehmigung: Wirksamkeit erst nach Bestandskraft

| Recht

Ein Widerruf einer Abrechnungsgenehmigung wird erst einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bestandskräftig. Erst zu diesem Zeitpunkt – mithin ex nunc – entfällt die gem. § 86a Abs.1 S.1 SGG aufschiebende Wirkung des gegen den Widerruf dieser Genehmigung gerichteten Widerspruchs. Bei Entziehung eines Status bzw. an persönlich-fachliche Qualifikationen anknüpfenden Genehmigung kann von diesem bzw. dieser so lange Gebrauch gemacht werden, bis diese Entscheidung bestandskräftig geworden ist (SG für das Saarland, Urteil v. 29.04.2016 - S 2 KA 63/15)