Analysen eines Laborarztes zweifelhaft

| Steuern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob von einem Laborarzt an ein Laborunternehmen ausgeführte medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patnieten dienen, von der Umsatzsteuer befreit sind. Er hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017, XI R 23/15, den Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich um Klärung gebeten.

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitliedstatt definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, steuerfrei; dem entspricht § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Art. 132 Buchst. b MwStSystRL regelt demgegenüber die Steuerbefreiung von Krankhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentliches Rechts oder in sozialer Hionsicht vergleichbaren anderen anerkannten Einrichtungen bewirkt werden. Dies soll durch $ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umgesetzt werden, der die Steuerbefreiung an weitere Voraussetzungen knüpft; nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BTDrucks 16/10189, S. 75) können Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken unter diese Vorschrift fallen.

BFH, Beschluss vom 11.10.-2017, Az.: XI R 23/15

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