Ob eine (ärztliche) Leistung gegenüber einem Endverbraucher mit Umsatzsteuer belastet ist oder nicht, ist für den leistenden Unternehmer Arzt eine wichtige wirtschaftliche Erfolgsfrage. Denn entweder verzichtet er im Fall dessen, dass bei ihm Umsatzsteuer abzuführen sein soll, auf Gewinnanteile oder wenn er hierzu nicht bereit ist, muss er den Abgabepreis um 19 % Umsatzsteuer erhöhen (und ggf. mit einem niedrigerem Absatz rechnen) um gegenüber einem Wettbewerber bei dem der begründete Verdacht besteht, dass er die gleiche Leistung nicht der Umsatzsteuer unterwirft (oder unterwerfen muss) wettbewerbsfähig zu sein.
Besteht nunmehr die Unsicherheit ob zwischen konkurrierenden Ärzten die jeweils gleichen Leistungen unterschiedlich der Umsatzbesteuerung zu geordnet werden, besteht natürlich in der Person des benachteiligten Arztes das Interesse an Rechtsklarheit und Gleichbehandlung im Recht. Diese Klarheit kann in diesen Fällen nur das jeweilige Finanzamt geben. Ein Arzt hat einen Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Besteuerung eines Konkurrenten unbeschadet des Steuergeheimnisses, wenn er substantiiert und glaubhaft darlegt, dass er konkret feststellbare durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile erleidet und mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen kann. Es ist jedoch zu beachten, dass in diesen Fällen der Konkurrent zu dem finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen und anzuhören ist.
Bei § 4 Nr. 14 UStG handelt es sich nicht um eine gesetzliche Norm, die die Interessen eines Dritten schützt.
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 11.12.2018; Az.: 4 K 977/16