Ausscheiden aus einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft

| Recht

Das BGH-Urteil vom 12.07.2016 (II ZR 74/14) zeigt auf, wie wichtig es ist, die Abfindungsregelungen...

Das BGH-Urteil vom 12.07.2016 (II ZR 74/14) zeigt auf, wie wichtig es ist, die Abfindungsregelungen in einer freiberuflichen Arztsozietät / Berufsausübungsgemeinschaft vertraglich zu fixieren. Bezüglich der Abfindungsansprüche ist zwischen

  • den Abfindungen aus den materiellen und immateriellen Werten bzw.
  • den sogenannten festen Kapitalkonten einerseits und
  • den Restgewinnansprüchen (variablen Kapitalkonten) anderseits zu unterscheiden.

Der BGH stellt nunmehr mit Urteil vom 12.07.2016, II ZR 74/14 klar,

  • Einem durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter steht ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
  • Dieser Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Gesellschaft.
  • Für diese Verbindlichkeit der Gesellschaft besteht die persönliche Haftung der Gesellschafter.
  • Das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters berechnet sich auf der Grundlage des anteiligen Unternehmenswertes.
  • In die Berechnung des Unternehmenswerts sind auch sonstige, nicht unternehmenswertbezogene gegenseitige Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis einzustellen, bspw.
  • ein möglicher Anspruch auf Rückerstattung von Einlagen nach § 733 Abs. 2 BGB,
  • Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter auf Rückzahlung unberechtigter Entnahmen.
  • Der Ausscheidende hat einen Anspruch auf Aufstellung einer Abfindungsbilanz zur Ermittlung des Abfindungsanspruches
  • Die Abfindungsbilanz ist auf den Stichtag des Ausscheidens zu erstellen.
  • Besondere Aufmerksamkeit gilt den Kapitalkonten; sie dürfen keine wechselseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten ausweisen. Sie dürfen nur den jeweiligen Kapitalanteil ausweisen.
  • Der Anspruch auf Aufstellung der Abfindungsbilanz richtet sich (auch) gegen die Gesellschaft.

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