Das BGH-Urteil vom 12.07.2016 (II ZR 74/14) zeigt auf, wie wichtig es ist, die Abfindungsregelungen in einer freiberuflichen Arztsozietät / Berufsausübungsgemeinschaft vertraglich zu fixieren. Bezüglich der Abfindungsansprüche ist zwischen
- den Abfindungen aus den materiellen und immateriellen Werten bzw.
- den sogenannten festen Kapitalkonten einerseits und
- den Restgewinnansprüchen (variablen Kapitalkonten) anderseits zu unterscheiden.
Der BGH stellt nunmehr mit Urteil vom 12.07.2016, II ZR 74/14 klar,
- Einem durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter steht ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
- Dieser Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Gesellschaft.
- Für diese Verbindlichkeit der Gesellschaft besteht die persönliche Haftung der Gesellschafter.
- Das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters berechnet sich auf der Grundlage des anteiligen Unternehmenswertes.
- In die Berechnung des Unternehmenswerts sind auch sonstige, nicht unternehmenswertbezogene gegenseitige Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis einzustellen, bspw.
- ein möglicher Anspruch auf Rückerstattung von Einlagen nach § 733 Abs. 2 BGB,
- Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter auf Rückzahlung unberechtigter Entnahmen.
- Der Ausscheidende hat einen Anspruch auf Aufstellung einer Abfindungsbilanz zur Ermittlung des Abfindungsanspruches
- Die Abfindungsbilanz ist auf den Stichtag des Ausscheidens zu erstellen.
- Besondere Aufmerksamkeit gilt den Kapitalkonten; sie dürfen keine wechselseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten ausweisen. Sie dürfen nur den jeweiligen Kapitalanteil ausweisen.
- Der Anspruch auf Aufstellung der Abfindungsbilanz richtet sich (auch) gegen die Gesellschaft.