Eine überörtliche BAG (üBAG), deren sechs Gesellschafter Augenärzte sind, rechneten unter der lebenslangen Arztnummer (LANR) einer Kollegin die Leistungsziffern 06225 insgesamt 1.641mal im Quartal II/2014 ab. Die Leistungsziffer 06225 ist nur abrechenbar durch (einen) konservativ tätigen Augenarzt gem. Nr. 6 der Präambel 6.1. Im Rahmen der Abrechnung wurde unter der LANR der Kollegin jedoch versehentlich eine Operation abgerechnet, die von ihr nicht erbracht wurde. Daraufhin sollte die üBAG 10.822,74 € Honorare entfallend auf die Leistungsziffer 06225 zurückzahlen. Das SG Marburg wies dieses Ansinnen jedoch mit dem Hinweis zurück, dass allein die versehentliche Abrechnung einer Operation hierzu nicht ausreiche, sondern der Ausschluss auch die tatsächliche Erbringung einer solchen Leistung voraussetze.
Resümee: Allein das formale falsche abrechnen begründet noch keinen Rückforderungsanspruch; vielmehr muss eine im Sinne des EBM faktisch falsche (hier unerlaubte) Leistung hinzukommen. Daher wurde die KV zur Nachvergütung verpflichtet.
SG Marburg, Urteil vom 05.12.2018, Az.: S 11 KA 63/15