Übertragung Vertragszulassung und anschließende Anstellung: Alles hat ein Ende mit der ver-tragsärztlichen Zulassung

| Recht

Verzichtet ein Vertragsarzt auf seine Zulassung, tritt mit dem Ende der Zulassung der Rechtsverlust gem. § 95 Abs. 8 S. 1 SGB V kraft Gesetzes ein. Ein entsprechender Beschluss de Zulassungsaus-schusses hat nur deklaratorische Wirkung.
Der Facharzt für Pathologie, brachte seinen Sitz in ein MVZ ein. Der Zulassungsausschuss stellte mit Beschluss das Ende der Zulassung zum 31.03.2018 fest und genehmigte seine Anstellung im MVZ. Der Ast. nahm die Tätigkeit im MVZ zum 01.04.2018 nicht auf. Das MVZ kündigte das Arbeitsver-hältnis mit Schreiben vom 30.05.2018 fristlos.
Die sich der Zulassungsübertragung anschließende Störung im Rahmen des Anstellungsverhältnis-ses ist ohne Einfluss auf das Zulassungsende als Vertragsarzt.
Darüber hinaus kann der Vertragsarzt, der nach Verzicht auf seine Zulassung zugunsten eines MVZ von diesem angestellt wird (§ 103 Abs. 4a S.1 SGB V), die Anstellungsgenehmigung nicht anfechten. Hierfür fehlt ihm die Klagebefugnis, da die Anstellungsgenehmigung dem MVZ erteilt wird
SG München, Beschluss vom 14.11.2018 - S 49 KA 231/18 ER

 

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