Beschränkung der Abtretung von Honoraransprüchen an Dritte

| Recht

Nach einem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.06.2016 ( L 5 KA 8/15) kann nicht die Auszahlung des...

Nach einem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.06.2016 ( L 5 KA 8/15) kann nicht die Auszahlung des im Honorarbescheid festgesetzten vertragszahnärztlichen Honorars unter  Beachtung einer privatrechtlichen Abtretungserklärung begehrt werden

In diesem Zusammenhang ist insoweit auch keine Entscheidung der Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erforderlich, sondern lediglich die interne Prüfung der Wirksamkeit der zivilrechtlichen Abtretung sowie – bei positivem Ergebnis – die Auszahlung an den Zessionar.

Das Bundessozialgericht wird nunmehr unter dem Aktenzeichen  B 6 KA 38/17 R       die Frage prüfen, eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung in ihrer Abrechnungsordnung die Abtretung von Forderungen der Vertrags(zahn)ärzte gegen sie auf Kreditinstitute beschränken und im Übrigen ausschließen darf. 

Eine KV kann in einer satzungsrechtlichen Abrechnungsordnung die Abtretung von Honoraransprüchen an Dritte beschränken, insb. auf Kreditinstitute (zur Wirksamkeit dieser Regelung s. Urt. v. 21.08.2014 - L 7 KA 35/13 -). Eine gegen ein Abtretungsverbot vorgenommene Abtretung ist unwirksam.

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