In dem Fall, dass ein Vertragsarzt mit erteilter Anstellungsgenehmigung, Mitglied einer Berufsaus-übungsgemeinschaft, seinen Vertragsarztsitz in ein MVZ mit Genehmigung des Zulassungsaus-schusses einbringt, hat das MVZ als Nachfolgerin auch Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Beschäftigung einer Anstellung auf der Anstellungsgenehmigung. In diesem Fall ist die Anstellungs-genehmigung untrennbar mit der übertragenen Vertragsarztzulassung des Vertragsarztes verbun-den und „wandert“ mit dieser mit.
SG München, Urteil vom 20.02.2019, Az.: S 49 KA 508/17