In dem Fall, dass ein Vertragsarzt mit erteilter Anstellungsgenehmigung, Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft, seinen Vertragsarztsitz in ein MVZ mit Genehmigung des Zulassungsausschusses einbringt, hat das MVZ als Nachfolgerin auch Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Beschäftigung einer Anstellung auf der Anstellungsgenehmigung. In diesem Fall ist die Anstellungsgenehmigung untrennbar mit der übertragenen Vertragsarztzulassung des Vertragsarztes verbunden und „wandert“ mit dieser mit.
SG München, Urteil vom 20.02.2019, Az.: S 49 KA 508/17