Lebt der Pflegebedürftige aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von ei-nem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG auf. Sind der Vermieter und der vom Gremium der Bewohner beauftragte Pflegedienst personell miteinander verbunden, können aber die Bewoh-ner, wenn auch nur in ihrer Gesamtheit, einen anderen Anbieter wählen, so führt dies ebenfalls noch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG.
Diese Entscheidung ob der Pflegebedürftige in einem Heim (stationäre Versorgung) oder in einer Wohngemeinschaft (ambulante Versorgung) untergebracht ist, hat in mehrfacher Hinsicht Rele-vanz:
- In Abhängigkeit zu dieser Entscheidung unterliegt die Einrichtungen den Erfordernissen des Heimgesetzes (Mindestanforderungen an ausstattungsmäßigen Voraussetzungen) oder nicht
- In Abhängigkeit zu dieser Entscheidung unterliegt die Kostenerstattung im Rahmen der Pflege-versicherung den stationären oder nach ambulanten Grundsätzen des SGB V / SGB XI.
- In Abhängigkeit zu dieser Entscheidung kann der Arzt Leistungen für Heimbesuche oder für Hausbesuche abrechnen.
BGH, Beschluss vom 28.11.2018, XII ZB 517/17