LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2015, L 4 R 1001/15
Geklagt hatte eine Klinik, die einen niedergelassenen Facharzt für Allgemein- und Kinderchirurgie schriftlich verpflichtet hatte, Rufbereitschaft, insbesondere an Wochenenden, Feiertagen und Brückentagen, zu erbringen. Die Leistungen waren „selbstständig und höchstpersönlich“ zu erbringen. Der Arzt hatte die Arbeiten so zu erbringen, „dass seine Tätigkeit sich sinnvoll in die Aufgaben und in den Arbeitsablauf der Klinik eingliedert“. Die Klinik stellte ihm für seine Tätigkeit Räume, Geräte, EDV und Personal zur Verfügung. Die Vergütung bezog sich auf die tariflichen Bestimmungen eines Oberarztes mit einem Zuschlag von 12,5% und wurde stundenweise abgerechnet. Der Arzt begehrte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens die Tätigkeit als eine freiberufliche Tätigkeit feststellen zu lassen.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigte die Vorinstanz und die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers. Bei einer derartigen Einbindung des Arztes in die Strukturen der Klinik liege ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Das Gericht hatte schon aufgrund der Formulierungen in der vertraglichen Vereinbarung keine Zweifel an einer abhängigen Beschäftigung. In diesem Zusammenhang kann auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes hingewiesen werden (Urteil vom 10.08.2000, B 12 KR 21/98), wonach selbst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von den Vereinbarungen abweichen, diese vertraglichen Vereinbarungen ausschlaggebend seien.