Ein Zahnarzt stritt mit seinem Finanzamt darüber, ob ein Einmalbeitrag zum Erwerb einer Rückdeckungsforderung auch in Höhe des sog. Sparanteils im Jahr der Zahlung (2007) als Betriebsausgabe abgezogen werden kann oder hierin die Anschaffung von Wertpapieren zu se- hen sei, deren Anschaffungskosten nicht im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemacht werden könnten.
Der Zahnarzt, zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt, ermittelte den Gewinn aus seiner Tätigkeit durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Ehefrau war als Arzthelferin und Praxisorganisatorin in der Praxis tätig.
Am 01.12.2007 erteilte der Zahnarzt seiner angestellten Ehefrau eine Versorgungszusage von jährlich 2.213,52 € lebenslanger Altersrente. Zur Absicherung dieser Zusage schloss der Zahnarzt im Dezember 2007 gegen Zahlung eines Einmalbeitrages i.H.v. 48.720 € eine Rückdeckungs- versicherung in Form einer aufgeschobenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ab. Versicherungsbeginn war der 01.12.2007, Rentenbeginn der 01.12.2023. Versicherungsnehmer war der Zahnarzt, versicherte Person die Ehefrau. Der Wert des Deckungskapitals betrug am 31.12.2007 45.299,24 €.
Für den im Dezember 2007 gezahlten Einmalbeitrag in Höhe von 48.720 € machte der Zahnarzt im Streitjahr den Betriebsausgabenabzug geltend. Die Betriebsprüfung
im Jahr 2009 ließ jedoch den Betriebsausgabenabzug in Höhe des Risikoanteils in Höhe von 3.420,76 € zu. Ein weitergehender Betriebsausgabenabzug für den Sparanteil (Deckungskapital) in Höhe von 45.299,24 € sei gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG ausgeschlossen.
Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof hingegen ließen den Betriebsausgabenabzug zu. Der vom Zahnarzt gezahlte Beitrag des unstreitig dem Betriebsvermögen zuzuordnenden Rückdeckungsanspruchs ist im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgabe abziehbar. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG steht dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegen, da es sich nicht um die Anschaffungs- und Herstellungskosten für ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte handelte, die erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berück- sichtigen wären.
Auch der streitige Beitrag führt in Höhe des sog. Sparanteils nicht zu derartigen Anschaffungskosten, die den sofortigen Betriebsausgabenabzug ausschließen.
(BFH-Urteil vom 12.12.2017, Az.: VIII R 9/14)