Erhöhte Mindestpräsenzzeit - auch bei angestellten Ärzten - Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

| Recht

Die Mindestpräsenzpflicht wurde durch das TSVG bei einem halben Versorgungsauftrag (Faktor 0,5) auf 12,5 Stunden und bei einem vollem...

Die Mindestpräsenzpflicht wurde durch das TSVG bei einem halben Versorgungsauftrag (Faktor 0,5) auf 12,5 Stunden und bei einem vollem Versorgungsauftrag (Faktor 1,0) auf 25 Stunden erhöht.

Die Mindestsprechstundenzeit richtet sich nach § 19 Ärzte- Zulassungsverordnung und ist ab jetzt auch für die in der Vergangenheit erteilten Angestelltenarztzulassungen gegenüber  Vertragsärzten oder MVZs einzuhalten, wovon angestellte Ärzte mit einem niedrigeren Stundenumfang  betroffen sind.

Kassenärztliche Vereinigungen können die Leistung der Mindestpräsenzzeit nach § 19 Abs. 4 Ärzte-ZV prüfen und beim Verstoß eine Abmahnung aussprechen, wenn die Mindestsprechstundenzeit in 2 aufeinander folgenden Quartalen nicht erfüllt ist. Kommt der Vertragsarzt, die BAG bzw. das MVZ für ihre angestellten Ärzte nach der Abmahnung der erhöhten Mindestsprechstundenzeit nicht nach, liegt es im Ermessen der KV, dass Honorar zu kürzen.

Bei Beantragung neuer Genehmigungen für angestellte Ärzte, müssen ambulante ärztliche Arbeitgeber darauf achten, dass bei geteilten Versorgungsaufträgen eine erhöhte Arbeitszeit von mindestens 12,5 Stunden bei einem halben Versorgungsvertrag in den Arbeitsverträgen enthalten ist.

Terminservice- und Versorgungsgesetz, BT-Drucks. 19/8351, 191

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